Flucht- und Rettungswegplan

Es gibt keine allgemeingültige Vorgabe, die vorschreibt, dass Sie – z.B.: ab einer bestimmten Betriebsgröße – einen Flucht- & Rettungsplan erstellen und an zentralen Stellen aushängen müssen. Hier ist Ihre Verantwortung als Unternehmer gefragt und damit eine gewissenhafte Gefährdungsbeurteilung.

Eine Orientierung bietet die Arbeitsstättenverordnung, in § 4 ist das Auslegen oder Aushängen von einem Flucht- und Rettungsplan geregelt, „wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern“. 

Wo und wann braucht man einen Flucht- und Rettungsplan?

Diese Kriterien bleiben jedoch recht weich. Nützlicher sind einige Beispiele aus der DGUV-Regel 100-001. Demnach sind Flucht und Rettungspläne angebracht:

  • in Unternehmen mit großer räumlicher Ausdehnung
  • in weitläufigen Produktionsstätten
  • in großen Bürogebäuden
  • in Unternehmen mit unübersichtlichen Gängen, Treppen und Verkehrswegen
  • In Gebäuden in denen sich regelmäßig eine große Anzahl von Personen, Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität aufhalten.
  • in Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, wie Raffinerien, Betriebe der chemischen Industrie und Laboratorien
  • in Schulen, Kindergärten und Kindertageseinrichtungen

Befinden sich regelmäßig Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität im Unternehmen, z.B. Verkaufsstätte, Krankenhaus, Behindertenwerkstätte, Pflegeheim, Hotels muss deren ordnungsgemäße Flucht bzw. Rettung zusätzlich geplant werden.

Wir erstellen Ihne gerne ein unverbindliches Angebot für die Erstellung Ihrer Flucht- und Rettungspläne.